Beratungseinsatz
Beratungseinsätze § 37 Abs. 3 SGB XI
Dieser Paragraph richtet sich an Pflegebedürftige, die durch private Pflegepersonen (Ehepartner, Verwandte oder Nachbarn) gepflegt werden und sich das Pflegegeld von der Pflegekasse auszahlen lassen.
Je nach Pflegegrad muss halb- und vierteljährlich ein zugelassener Pflegedienst freier Wahl einen Beratungsbesuch im Haushalt des zu Pflegenden im Beisein von der bei der Kasse angegebenen privaten Pflegeperson durchgeführt werden.
Bei Pflegegrad 2 und 3 ist der Beratungsbesuch halbjährlich und bei Pflegegrad 4 oder höher vierteljährlich gesetzlich vorgeschrieben.
Während des Hausbesuches werden z.B. Pflegeprobleme angesprochen, der Einsatz von Hilfsmitteln oder Umbaumaßnahmen zur Erleichterung der Pflege angeraten, Pflegetechniken gezeigt oder auch weiterführende Dienste, wie Friseure, fahrbarer Mittagstisch, Begleitdienste usw., empfohlen.
Es wird überprüft, ob die Pflege im ausreichenden Maße sicher gestellt ist und keine Überforderung der Pflegepersonen vorliegt.
Über diesen Einsatz wird ein Protokoll mit Datum und Ergebnis des Beratungsbesuches erstellt, welches vom Mitglied bzw. dessen Vertreter sowie vom Pflegedienst unterschrieben wird. Dieses Protokoll wird vom beauftragten Pflegedienst an die entsprechende Pflegekasse gesandt.
Wir als zugelassener Pflegedienst führen diese Beratungseinsätze durch.
Zu diesem Termin kommt eine Pflegefachkraft mit dem Protokollformular, diversen Anträgen sowie Anschauungsmaterial einiger häufig benötigter Hilfsmittel.